Dem AntrG., der seit 1982 arbeitslos ist und seit Sommer 1985 von seiner Ehefrau, der AntrSt., getrennt lebt, wurde durch einstw. Anordnung des AG Ä FamGer. Ä aufgegeben, an die AntrSt. ab November 1985 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 DM zu zahlen, wobei das Gericht davon ausging, daß sich der AntrG. auf fiktives Arbeitseinkommen verweisen lassen müsse. Der Senat hat diesen Beschluß aufgehoben, weil ein Rechtsschutzinteresse der AntrSt. an einer einstw. Anordnung gegenwärtig nicht anzunehmen sei.
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