OLG Hamm vom 09.06.1986
7 UF 676/85
Normen:
ZPO § 620 S.1 Nr.6;
Fundstellen:
DRsp IV(418)229b
FamRZ 1986, 919

OLG Hamm - 09.06.1986 (7 UF 676/85) - DRsp Nr. 1992/8964

OLG Hamm, vom 09.06.1986 - Aktenzeichen 7 UF 676/85

DRsp Nr. 1992/8964

b. Kein Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Unterhaltsanordnung (§ 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO) bei fehlenden Vollstreckungsmöglichkeiten (hier: seit mehreren Jahren arbeitsloser Schuldner).

Normenkette:

ZPO § 620 S.1 Nr.6;

Dem AntrG., der seit 1982 arbeitslos ist und seit Sommer 1985 von seiner Ehefrau, der AntrSt., getrennt lebt, wurde durch einstw. Anordnung des AG Ä FamGer. Ä aufgegeben, an die AntrSt. ab November 1985 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 DM zu zahlen, wobei das Gericht davon ausging, daß sich der AntrG. auf fiktives Arbeitseinkommen verweisen lassen müsse. Der Senat hat diesen Beschluß aufgehoben, weil ein Rechtsschutzinteresse der AntrSt. an einer einstw. Anordnung gegenwärtig nicht anzunehmen sei.