OLG Hamm vom 09.07.1992
15 W 145/92
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1343
FamRZ 1999, 1449
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 13
NJW 1993, 540
OLGZ 1993, 130
Rpfleger 1993, 63

OLG Hamm - 09.07.1992 (15 W 145/92) - DRsp Nr. 1994/10406

OLG Hamm, vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 15 W 145/92

DRsp Nr. 1994/10406

Die Entscheidung des BVerfG (oben LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 11) beschränkt sich ausdrücklich auf die Fallgestaltung, daß die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft leben. Sie hat aber nicht die Möglichkeit eröffnet, nach bereits vollzogener Auflösung der Lebensgemeinschaft das Sorgerecht erstmalig auf beide Partner gemeinsam zu übertragen. Weder ist § 1705 Satz 1 noch § 1738 Abs. 1 BGB insgesamt für verfassungswidrig erklärt worden. Art. 6 Abs. 2 und 5 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber den Eltern eines nichtehelichen Kindes die rechtliche Möglichkeit der erstmaligen Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auch nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eröffnen muß.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Die Eltern des 1987 geborenen Kindes haben von 1984 bis 1989 zusammengelebt, danach hat die Mutter die Trennung herbeigeführt. Der Vater beantragte 1991 die Ehelicherklärung, die Mutter stimmte zu. Beide beantragten, ihnen in Abweichung von § 1738 Abs. 2 BGB gemeinsam die elterliche Sorge zu übertragen. Es habe auch nach der Trennung regelmäßige und häufige Kontakte zwischen Vater und Kind gegeben, sie seien sich auch über die wesentlichen Erziehungsfragen einig und der Vater solle seinen Teil der Verantwortung weiter mittragen.