OLG Hamm vom 10.09.1984
15 W 261/84
Normen:
BGB § 1934 c Abs.1 S.1, S.2 [nichtig];
Fundstellen:
DRsp I(170)63a
JMBl NRW 1985, 8
Rpfleger 1985, 28

OLG Hamm - 10.09.1984 (15 W 261/84) - DRsp Nr. 1992/9070

OLG Hamm, vom 10.09.1984 - Aktenzeichen 15 W 261/84

DRsp Nr. 1992/9070

a. Kein Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes, wenn das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des verstorbenen Vaters erst später als sechs Monate nach dessen Tod eingeleitet worden ist (keine analoge Anwendbarkeit des Abs. 1 Satz 2).

Normenkette:

BGB § 1934 c Abs.1 S.1, S.2 [nichtig];

»... Da die Beteiligten beim Tod des Erblassers mehr als sechs Monate alt waren, kommt vorliegend lediglich die Alternative des § 1934 c Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Deren Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben, weil der Erbfall (Tod des Vaters) am 10. 1. 1977 erfolgt ist, während das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft erst am 16. 3. 1978 anhängig gemacht worden ist. Die Frist ist somit klar versäumt. ...

Dem nichtehelichen Kind [steht] ein Erbrecht oder Erbersatzanspruch grundsätzlich nur bei anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Vaterschaft zu, ausnahmsweise auch dann, wenn bei mehr als sechs Monate alten Kindern das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war (§ 1934 c Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn Ä bei im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborenen oder noch nicht sechs Monate alten Kindern Ä der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt wird (§ 1934 c Abs. 1 Satz 2 BGB).