»... Da die Beteiligten beim Tod des Erblassers mehr als sechs Monate alt waren, kommt vorliegend lediglich die Alternative des §
Dem nichtehelichen Kind [steht] ein Erbrecht oder Erbersatzanspruch grundsätzlich nur bei anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Vaterschaft zu, ausnahmsweise auch dann, wenn bei mehr als sechs Monate alten Kindern das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war (§
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