OLG Hamm vom 10.11.1987
9 UF 242/87
Normen:
BGB § 1603, § 1606, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 425
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 104
LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 13
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 55

OLG Hamm - 10.11.1987 (9 UF 242/87) - DRsp Nr. 1994/10671

OLG Hamm, vom 10.11.1987 - Aktenzeichen 9 UF 242/87

DRsp Nr. 1994/10671

A. Infolge des Zusammenlebens mit einem neuen Ehepartner erzielt der unterhaltspflichtige Elternteil Ersparnisse, die auch gegenüber den Unterhaltsforderungen eines volljährigen Kindes zu einer Verringerung des Selbstbehaltes führen. B. Zur Ermittlung der Haftungsquote, wenn beide (geschiedenen) Elternteile des volljährigen Kindes erwerbstätig sind: Kein Vorwegabzug von Unterhaltsleistungen gegenüber weiteren volljährigen Kindern. C. a. Auch bei einem Wechsel des Ausbildungsziels kann die Unterhaltspflicht der Eltern in gewissen Grenzen bestehen, sofern die Eltern nicht bereits durch Gewährung der ersten Berufsausbildung ihrer Verpflichtung in angemessener Weise nachgekommen sind. b. Voraussetzung für die Fortdauer der Unterhaltspflicht der Eltern in einem derartigen Fall ist zum einen eine verständlich begründete, mit einer klaren Berufsalternative verbundene Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, zum anderen eine hinreichende Bemühung im neuen Ausbildungsgang. c. Ausnahmsweise sind nach einem Wechsel des Ausbildungsziels tatsächlich erzielte und fiktive Nebeneinkünfte eines volljährigen Schülers unterhaltsmindernd anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1603, § 1606, § 1610 ;

Hinweise: