OLG Hamm vom 10.12.1986
15 W 409/86
Normen:
BGB § 2069 ;
Fundstellen:
DNotZ 1987, 434
DRsp I(174)230a-b
FamRZ 1987, 639
JMBl NRW 1987, 175
Rpfleger 1987, 247

OLG Hamm - 10.12.1986 (15 W 409/86) - DRsp Nr. 1992/8917

OLG Hamm, vom 10.12.1986 - Aktenzeichen 15 W 409/86

DRsp Nr. 1992/8917

a-b. Berufung von Ersatzerben aufgrund ergänzender Testamentsauslegung in, erweiternder Anwendung der Auslegungsregel über die darin erfaßten Fälle hinaus (b) nicht ohne weiteres im Falle eines wegen jahrzehntelanger Betreuung des Erblassers eingesetzten (vor dem Erblasser verstorbenen) Testamentserben.

Normenkette:

BGB § 2069 ;

(a) »... Mit der Vorschrift des § 2069 BGB ist grundsätzlich anerkannt, daß die Einsetzung eines Erben die Grundlage bilden kann für die Ermittlung eines weitergehenden, durch Auslegung zu findenden Willens, der auf die Berufung eines Ersatzerben gerichtet ist. Außerdem wird im Falle des § 2069 BGB in der bloßen Einsetzung einer namentlich bezeichneten Person zugleich die genügende förmliche Äußerung des Willens einer Ersatzberufung anderer Personen gesehen. Die konkrete Erbeinsetzung enthält dann zugleich bereits die konkludente Ersatzberufung der Abkömmlinge des Eingesetzten .. .