(a) »... Mit der Vorschrift des § 2069 BGB ist grundsätzlich anerkannt, daß die Einsetzung eines Erben die Grundlage bilden kann für die Ermittlung eines weitergehenden, durch Auslegung zu findenden Willens, der auf die Berufung eines Ersatzerben gerichtet ist. Außerdem wird im Falle des § 2069 BGB in der bloßen Einsetzung einer namentlich bezeichneten Person zugleich die genügende förmliche Äußerung des Willens einer Ersatzberufung anderer Personen gesehen. Die konkrete Erbeinsetzung enthält dann zugleich bereits die konkludente Ersatzberufung der Abkömmlinge des Eingesetzten .. .
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