Die Versorgungsausgleichsregelung durch das AG FamGer. Ä sah vor, daß monatliche Rentenanwartschaften in bestimmter Höhe vom Versicherungskonto des Ehemannes (AntrG.) bei der LVA auf das Konto der Ehefrau (AntrSt.) bei der BfA übertragen wurden (Renten-Splitting). Bei der Saldierung berücksichtigte das AG Ä neben den auf beiden Seiten bestehenden Anwartschaften in der gesetzl. Rentenversicherung auch die noch verfallbare Anwartschaft der AntrSt. auf Versorgungsrente bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der VAP, die geltendmacht, daß das AG auf diese Weise die Anwartschaften der AntrSt. im Bereich der öffentl. Zusatzversorgung zu hoch bewertet und infolgedessen zu geringe Rentenanwartschaften vom Sozialversicherungskonto des AntrG. auf dasjenige der AntrSt. übertragen habe. Der Senat hält die Beschwerde der VAP mangels Beschwer (Rechtsbeeinträchtigung) für unzulässig und führt dazu aus:
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