OLG Hamm vom 11.06.1986
15 W 7/86
Normen:
BGB § 2067 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(174)227a
Rpfleger 1986, 480

OLG Hamm - 11.06.1986 (15 W 7/86) - DRsp Nr. 1992/8962

OLG Hamm, vom 11.06.1986 - Aktenzeichen 15 W 7/86

DRsp Nr. 1992/8962

a. Analoge Anwendung der für die Erbteile getroffenen Auslegungsregel des Abs. 1 auf den Fall, daß der Erblasser nicht seine Verwandten ohne nähere Kennzeichnung sondern eine bestimmte Gruppe von Verwandten zu Erben eingesetzt hat (hier: die Kinder seiner Geschwister).

Normenkette:

BGB § 2067 S.1;

»... Bei der Auslegung der hier gegebenen testamentarischen Bestimmung war die Auslegungsregel des § 2067 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden. In ihrem Wortlaut und ihrer unmittelbaren Anwendung betrifft diese Norm die Erbeinsetzung der Verwandten oder nächsten Verwandten des Erblassers ohne nähere Bestimmungen. In diesem Fall sollen im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls die gesetzl. Erben des Erblassers sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzl. Erbteile bedacht angesehen werden. Die Auslegungsregel hat mithin doppelte Funktion: Sie konkretisiert den mehrdeutigen Begriff der »Verwandten«, und sie hilft zugleich über die fehlende Angabe der einzelnen Anteile der Bedachten hinweg.