OLG Hamm vom 11.07.1986
7 UF 623/85
Normen:
BGB § 1587 a Abs.5, § 1587 b;
Fundstellen:
DRsp I(166)166b
FamRZ 1986, 1112

OLG Hamm - 11.07.1986 (7 UF 623/85) - DRsp Nr. 1992/8952

OLG Hamm, vom 11.07.1986 - Aktenzeichen 7 UF 623/85

DRsp Nr. 1992/8952

Ermittlung der auszugleichenden Versorgungsanrechte eines Beamten, der aufgrund eines am Ende der Ehezeit laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist, nach den Anwartschaften, die sich durch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben.

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs.5, § 1587 b;

»... Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der auszugleichenden Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung in §§ 1587 a, 1587 b BGB dahin zu verstehen, daß eine Anwartschaft oder bestehende Versorgung dann auszugleichen ist, wenn diese nach Grund und Höhe gesichert erscheint, (vgl. z. B. BGH, FamRZ 1981, 856, »Zeitsoldat« [hier: I (166) 87 a-d]), Die [im Streitfall] am 31. 7. 1982 [Ende der Ehezeit] gewährte Beamtenversorgung war wegen des [zu dieser Zeit] laufenden Disziplinarverfahrens [das zur Entfernung des AntrG. aus dem Dienst geführt hat] nicht als gesichert anzusehen. Das Maß der Gefährdung kam darin zum Ausdruck, daß ein erheblicher Teil der Versorgung im Wege der Kürzung einbehalten wurde.

[Diese] Auffassung .. steht .. in Einklang mit der bisherigen Rechtspr. des BGH. ... Die dem AntrG. am Ende der Ehezeit formal zustehende Beamtenversorgung ist nicht wegen eines nach dem 31. 7. 1982 neu entstandenen Sachverhalts entfallen. Vielmehr ergibt sich die Gefährdung