»... Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der auszugleichenden Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung in §§ 1587 a,
[Diese] Auffassung .. steht .. in Einklang mit der bisherigen Rechtspr. des BGH. ... Die dem AntrG. am Ende der Ehezeit formal zustehende Beamtenversorgung ist nicht wegen eines nach dem 31. 7. 1982 neu entstandenen Sachverhalts entfallen. Vielmehr ergibt sich die Gefährdung
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