»... Der vorl. Fall, daß ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse in Anspruch nimmt, um seine Unterhaltsverpflichtung [hier: Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3] gegenüber einem gemeinsamen Kinde errechnen zu können, ist im Gesetz nicht geregelt.
Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem deutschen Recht fremd. ... [Andererseits] folgt aus dem Wesen der Ehe die Verpflichtung, den anderen Teil in der Verfolgung berechtigter Belange zu unterstützen. Hierzu gehört auch die Erteilung von Auskünften, soweit sie für derartige Zwecke benötigt werden und schützenswerte Interessen nicht entgegenstehen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|