OLG Hamm vom 11.11.1986
2 UF 293/86
Normen:
BGB § 1605, § 1606 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(167)347e
FamRZ 1987, 744

OLG Hamm - 11.11.1986 (2 UF 293/86) - DRsp Nr. 1992/8926

OLG Hamm, vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 2 UF 293/86

DRsp Nr. 1992/8926

d-e. Keine Auskunftspflicht unter Eltern zur Ermittlung der jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinsamen Kindern (e) bei beabsichtigter Ermittlung der Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 BGB für den Unterhalt eines volljährigen Kindes.

Normenkette:

BGB § 1605, § 1606 Abs.3;

»... Der vorl. Fall, daß ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse in Anspruch nimmt, um seine Unterhaltsverpflichtung [hier: Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3] gegenüber einem gemeinsamen Kinde errechnen zu können, ist im Gesetz nicht geregelt.

Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem deutschen Recht fremd. ... [Andererseits] folgt aus dem Wesen der Ehe die Verpflichtung, den anderen Teil in der Verfolgung berechtigter Belange zu unterstützen. Hierzu gehört auch die Erteilung von Auskünften, soweit sie für derartige Zwecke benötigt werden und schützenswerte Interessen nicht entgegenstehen.