OLG Hamm vom 11.12.1989
29 W 116/88; 29 W 117/88
Normen:
BGB §§ 705, 730;
Fundstellen:
DRsp I(165)229c (Ls)
FamRZ 1990, 625

OLG Hamm - 11.12.1989 (29 W 116/88; 29 W 117/88) - DRsp Nr. 1995/1639

OLG Hamm, vom 11.12.1989 - Aktenzeichen 29 W 116/88; 29 W 117/88

DRsp Nr. 1995/1639

Leitsätze (des Bearbeiters): Eine Auseinandersetzung des Vermögens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen kommt nicht in Betracht, wenn der eine Partner ein Grundstück zu Alleineigentum erworben und im eigenen Namen bebaut hat und der andere in der Folgezeit nicht auf Übertragung des hälftigen Eigentums oder eines Wohnrechts hingewirkt hat. Gegen die Absicht, einen, wenn auch nur wirtschaftlich gemeinsamen Wert zu schaffen, spricht auch, wenn die Baumaßnahme dem Zweck dient, ein Heim für die Partner und ihre Kinder zu schaffen.

Normenkette:

BGB §§ 705, 730;

Bearbeiter: Richter am Amtsgericht Rainer Fischer, Karlsruhe

Fundstellen
DRsp I(165)229c (Ls)
FamRZ 1990, 625