OLG Hamm vom 12.10.1988
5 UF 578/87
Normen:
BGB § 1587 b Abs.3 S.1; VAHRG § 3 b Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp I(166)207e
FamRZ 1989, 400
NJW-RR 1989, 1416

OLG Hamm - 12.10.1988 (5 UF 578/87) - DRsp Nr. 1992/8778

OLG Hamm, vom 12.10.1988 - Aktenzeichen 5 UF 578/87

DRsp Nr. 1992/8778

Unzumutbarkeit der Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung, die zu einer Gefährdung des angemessenen Unterhalts oder des Vermögensstamms des Ausgleichspflichtigen führen würde.

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs.3 S.1; VAHRG § 3 b Abs.1 Nr.2;

»Dem Ausgleichspflichtigen kann gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG die Zahlung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften nur auferlegt werden, soweit ihm dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. Dabei darf weder der angemessene Unterhalt noch der Stamm seines Vermögens gefährdet werden (Palandt-Diederichsen, BGB, 47. Aufl., § 3 b VAHRG Anm. 3 b). Diese Beschränkung der Beitragszahlungspflicht ist notwendig, damit der Verpflichtete vor unbilligen Belastungen entsprechend der vom BVerfG (NJW 1983. 1417 f. [hier: I (166) 114 b]) für verfassungswidrig erklärten früheren Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB verschont bleibt. Dem Verpflichteten werden aufgrund der Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach der Entscheidung des BVerfG, FamRZ 1986, 543 [hier: I (166) 152 a-b], nur noch solche Vermögensopfer abverlangt, die zu seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation in einem angemessenen Verhältnis stehen, also weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm seines Vermögens angreifen (Wagenitz, FamRZ 1987, 1 [5]). ...«