OLG Hamm vom 14.03.1986
15 W 423/85
Normen:
BGB § 2247 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(174)225d
FamRZ 1986, 728
Rpfleger 1986, 386

OLG Hamm - 14.03.1986 (15 W 423/85) - DRsp Nr. 1992/8982

OLG Hamm, vom 14.03.1986 - Aktenzeichen 15 W 423/85

DRsp Nr. 1992/8982

d. Kein formwirksames eigenhändiges Testament, wenn sich die Unterschrift des Erblassers auf einem unverschlossenen Briefumschlag befindet.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs.1;

»... Das Gesetz erfordert in § 2247 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift des Erblassers aus einem dreifachen Grund: Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sie soll sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks als seinem letzten Willen verdeutlichen, und sie soll den Abschluß der Verfügung kennzeichnen. In allen diesen Belangen dient das Unterschriftserfordernis der Gewährleistung eines unerläßlichen Mindestmaßes von Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang hat allein das KG (DNotZ 1941, 222) die Selbstbezeichnung eines Erblassers im einleitenden Text seiner letztwilligen Verfügung als ausreichende Unterschrift angesehen. Der Senat vermag sich dem in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Meinung in Rechtspr. und Lit. (vgl. z. B. BayObLG, .. FamRZ 1985, 1286; MünchKomm/Burkart BGB, Rn. 28 zu § 2247) nicht anzuschließen. Der Begriff der Unterschrift würde in nicht mehr hinnehmbarem Maße verwässert, dem zu fordernden Mindestmaß nicht mehr Genüge getan, wenn man eine bloße Namensbezeichnung im einleitenden Text selbst einer kurzen Verfügung als Unterschrift mit Bestätigungs- und Abschlußfunktion anerkennen wollte.