»... Das Gesetz erfordert in § 2247 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift des Erblassers aus einem dreifachen Grund: Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sie soll sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks als seinem letzten Willen verdeutlichen, und sie soll den Abschluß der Verfügung kennzeichnen. In allen diesen Belangen dient das Unterschriftserfordernis der Gewährleistung eines unerläßlichen Mindestmaßes von Rechtssicherheit. In diesem Zusammenhang hat allein das KG (DNotZ 1941,
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