OLG Hamm vom 16.07.1991
15 W 133/91
Normen:
BGB § 130 Abs. 2, § 2271 Abs. 1, § 2296 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 1992, 261
DRsp I(174)259b-c
FamRZ 1991, 1486
JuS 1992, 259
NJW-RR 1991, 1480
Rpfleger 1991, 458

OLG Hamm - 16.07.1991 (15 W 133/91) - DRsp Nr. 1992/8642

OLG Hamm, vom 16.07.1991 - Aktenzeichen 15 W 133/91

DRsp Nr. 1992/8642

»a. Der von einem Ehegatten erklärte Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen ist unwirksam, wenn die notarielle Widerrufsverhandlung zu Lebzeiten des Widerrufenden dem anderen Ehegatten nur in beglaubigter Abschrift zugegangen ist und ihm erst nach dem Tod des Widerrufenden in Ausfertigung zugestellt wird, um dem erst zu dieser Zeit erkannten Wirksamkeitsmangel abzuhelfen (wie BGHZ 48,374 = DNotZ 1968,360 = FamRZ 1968,80 = NJW 1968,496). b. Allenfalls ist ein Widerruf dann wirksam erklärt, wenn sich eine Ausfertigung der Widerrufsverhandlung beim Tode des Widerrufenden »auf dem Weg« zum anderen Ehegatten befand und diesem alsbald zuging.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 2, § 2271 Abs. 1, § 2296 Abs. 2 ;