OLG Hamm vom 18.07.1986
5 UF 566/85
Normen:
BGB § 1579 Nr.7;
Fundstellen:
DRsp I(166)164a-b
FamRZ 1986, 1219

OLG Hamm - 18.07.1986 (5 UF 566/85) - DRsp Nr. 1992/8947

OLG Hamm, vom 18.07.1986 - Aktenzeichen 5 UF 566/85

DRsp Nr. 1992/8947

a-b. Möglicher Ausschluß des Unterhaltsanspruchs nach Nr. 7 n. F. (Abs. 1 Nr. 4 a. F.) auch aufgrund objektiver Lebensumstände, also ohne Feststellung eines schwerwiegenden einseitigen Fehlverhaltens des Berechtigten, so insbesondere bei Aufnahme einer festen sozialen Verbindung mit einem anderen Partner nach der Ehescheidung (b) im, Falle einer entsprechenden Beziehung des schwerbehinderten Ehepartners zu der ihn betreuenden Person.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7;

Die Ehe der Parteien ist seit dem 26. 10. 1982 rechtskräftig geschieden. Der Kl. verlangt nachehelichen Unterhalt. Er ist seit 1979 infolge einer Erkrankung zu 100 % erwerbsgemindert. Seine Arbeitsstelle mußte er aufgeben. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1600 DM bis 1700 DM, eine Betriebsrente von monatlich 68 DM sowie ein Pflegegeld. Seit dem 28. 8. 1981 lebt er mit der Zeugin X. und deren Sohn zusammen.