OLG Hamm vom 21.10.1993
15 W 195/93
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DNotZ 1994, 417
DRsp I(174)281Nr.11
ErbPrax 1994, 206
FamRZ 1994, 1419
OLGReport-Hamm 1994, 20
Rpfleger 1994, 213

OLG Hamm - 21.10.1993 (15 W 195/93) - DRsp Nr. 1995/1602

OLG Hamm, vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 15 W 195/93

DRsp Nr. 1995/1602

»Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es, in einem Verfahren über den von einzelnen Miterben gestellten Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen, sämtlichen weiteren Miterben Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Umstand, daß die in das Amt des Testamentsvollstreckers berufene Person zu einem zurückliegenden Zeitpunkt die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung ihrer Vermögensverhältnisse abgegeben hat, reicht allein nicht ohne weiteres aus, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB bejahen zu können. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Würdigung aller Umstände im Hinblick auf eine objektive Gefährdung der Interessen der Erben.«

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
DNotZ 1994, 417
DRsp I(174)281Nr.11
ErbPrax 1994, 206
FamRZ 1994, 1419
OLGReport-Hamm 1994, 20
Rpfleger 1994, 213