OLG Hamm - 22.03.1991 (29 U 166/90) - DRsp Nr. 1994/10522
OLG Hamm, vom 22.03.1991 - Aktenzeichen 29 U 166/90
DRsp Nr. 1994/10522
Die Mutter eines Kleinkindes, welches vom Jugendamt als Amtspfleger vertreten wird, ist keinem Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des leiblichen Vaters ausgesetzt, wenn nicht gewichtige Interessen des Kindes gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Mutter Vorrang gebühren. Welche Interessen jeweils überwiegen, ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem sich aus Art. 2 Abs. 1GG ergebenden Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimspähre und dem sich aus Art. 6 Abs. 5 und Art. 2 Abs. 1GG ergebenden Recht des Kindes auf Kenntnis seines leiblichen Vaters.