»... Das AG hat [zu Unrecht] in entspr. Anwendung von § 635 ZPO den Scheidungsantrag des AntrSt. als zurückgenommen angesehen, obwohl der AntrSt. durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz in der letzten mündlichen Verhandlung .. [vor dem AG] lediglich erklärt hatte, »der Scheidungsantrag werde zum heutigen Termin nicht gestellt«.
Damit hat das AG gegen die gesetzl. Regelung verstoßen (§ 612 ZPO), nach der grundsätzlich bei Säumnis des AntrSt. im Wege des Versäumnisurteils der Antrag als unbegründet nach § 330 ZPO zurückzuweisen ist (vgl. u. a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 44. Aufl. 1986, § 612 Anm. 3 B; Zöller/Philippi, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 612 Rz. 3; RGZ 28, 395).
In Ehesachen ist nur gegen den Antragsgegner ein Versäumnisurteil unzulässig (§ 612 Abs. 4 ZPO). § 635 ZPO enthält wegen der besonderen Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Belange lediglich eine spezielle Regelung für den Fall der [Ehe-]Nichtigkeitsklage; eine entsprechende Anwendung auf den (allgemeinen) Scheidungsantrag Ä wie in § 612 ZPO geregelt Ä ist unzulässig. ...«