»... Das AG hat [zu Unrecht] in entspr. Anwendung von §
Damit hat das AG gegen die gesetzl. Regelung verstoßen (§ 612 ZPO), nach der grundsätzlich bei Säumnis des AntrSt. im Wege des Versäumnisurteils der Antrag als unbegründet nach § 330 ZPO zurückzuweisen ist (vgl. u. a. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 44. Aufl. 1986, § 612 Anm. 3 B; Zöller/Philippi, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 612 Rz. 3; RGZ 28, 395).
In Ehesachen ist nur gegen den Antragsgegner ein Versäumnisurteil unzulässig (§ 612 Abs. 4 ZPO). §
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