OLG Hamm, vom 24.11.1977 - Aktenzeichen 2 WF 363/77
DRsp Nr. 1994/10970
A. Lebt ein Ehegatte in einem ehebrecherischen Verhältnis, so stellt der Fortbestand der Ehe für den anderen in der Regel eine unzumutbare Härte dar, ohne daß es darauf ankommt, ob und inwieweit das bereits in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist. Eine solche Härte liegt jedoch regelmäßig dann nicht vor, wenn auch der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, selbst mit einem anderen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis lebt. B. Ob die Gründe in der Person des anderen Ehegatten so schwerwiegend sind, daß der Fortbestand der Ehe für den die Scheidung begehrenden Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt, beurteilt sich danach, wie dieser das Verhalten des anderen empfindet. Aus seiner Sicht muß die Grundlage der auf gegenseitiger Achtung, Treue und Liebe aufgebauten Ehe nachhaltig beeinträchtigt sein. C. Lebt ein Ehegatte in einem ehebrecherischen Verhältnis, so ist dies in der Regel für den anderen eine unzumutbare Härte. Eine solche Härte liegt jedoch regelmäßig dann nicht vor, wenn auch der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, selbst mit einem anderen Partner in einem eheähnlichen Verhältnis lebt.