»... Dem Unterhaltsanspruch steht kein Unterhaltsverzicht der AntrG. entgegen. Der AntrSt. kann sich zumindest gegenwärtig nicht auf die Vereinbarung v. 31. 3./1. 4. 1970 berufen.
(d) Allerdings hält der Senat den in der Vereinbarung ausgesprochenen Unterhaltsverzicht .. nicht für unwirksam. Sowohl nach dem alten Eherecht (§ 72 EheG) als auch nach dem neuen Eherecht (§ 1585 c BGB) können die Parteien über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Ä auch formlos Ä Vereinbarungen, somit auch einen Unterhaltsverzicht, treffen. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, daß ein Ehegatte gemeinsame Kinder versorgt und betreut (vgl. BGH, FamRZ 1985, 788 ff.). [Es folgen Ausführungen zur zwar möglichen, aber im Ergebnis verneinten Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 138 Abs. 1 BGB].
(e) Der AntrSt. kann sich indessen auf den hiernach grundsätzlich wirksamen Unterhaltsverzicht jedenfalls gegenwärtig nicht berufen, da dies i. S. des § 242 gegen Treu und Glauben verstieße.
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