»... Dem Unterhaltsanspruch steht kein Unterhaltsverzicht der AntrG. entgegen. Der AntrSt. kann sich zumindest gegenwärtig nicht auf die Vereinbarung v. 31. 3./1. 4. 1970 berufen.
(d) Allerdings hält der Senat den in der Vereinbarung ausgesprochenen Unterhaltsverzicht .. nicht für unwirksam. Sowohl nach dem alten Eherecht (§
(e) Der AntrSt. kann sich indessen auf den hiernach grundsätzlich wirksamen Unterhaltsverzicht jedenfalls gegenwärtig nicht berufen, da dies i. S. des §
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