Die Kl. hatte unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien eine Vollzeitbeschäftigung angetreten, obwohl der von ihr zu betreuende Sohn erst 12 Jahre alt war. Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit deckten ihre Unterhaltsansprüche nach den ehelichen Lebensverhältnissen voll ab. Der Senat hat im Rahmen eines Prozeßkostenhilfeverfahrens darüber zu entscheiden, ob die Kl. einen Anspruch aus § 1572 BGB deswegen geltendmachen kann, weil ihr im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zugestanden hätte.
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