OLG Hamm vom 27.06.1991
15 W 116/91
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1, § 2267 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)256a-b
FamRZ 1992, 356
NJW-RR 1991, 1352
Rpfleger 1991, 419

OLG Hamm - 27.06.1991 (15 W 116/91) - DRsp Nr. 1992/8646

OLG Hamm, vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 15 W 116/91

DRsp Nr. 1992/8646

a. »Die Formwirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments setzt voraus, daß die handschriftliche Niederschrift objektiv lesbar ist. Die Entzifferung einer schwer lesbaren Schrift darf nur anhand der Testamentsurkunde selbst, nicht jedoch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testaments vorgenommen werden.« b. [redakt. LS] Beurteilung der Formwirksamkeit eines Testaments, bei dem sich der Erblasser auf die Niederschrift nur eines Namens beschränkt und bei dem sich allein aus dem räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer anderen schriftlichen Erklärung ergibt, daß es sich um eine mit Testierwillen vorgenommene Erbeinsetzung handelt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1, § 2267 ;

Sachverhalt: