Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 31.7.1986, mit dem es der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, nach der Beschlussformel lediglich PKH für einen laufenden Unterhalt von monatlich 262,-- DM bewilligt hat, offenbar aber - wie seine Ausführungen und Berechnungen in den Beschlussgründen ergeben - für eine Mehrforderung in Höhe von monatlich 292,-- DM bewilligen wollte.
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