OLG Hamm vom 29.08.1985
5 U 238/84
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 44
NJW 1986, 728

OLG Hamm - 29.08.1985 (5 U 238/84) - DRsp Nr. 1994/10723

OLG Hamm, vom 29.08.1985 - Aktenzeichen 5 U 238/84

DRsp Nr. 1994/10723

Ist einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Alleineigentümer der von beiden bewohnten Wohnung, so hat er nach Trennung der Gemeinschaft einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe. Auch wenn der andere Partner zum Erwerb der Wohnung einen finanziellen Beitrag geleistet hat, hat er nunmehr wegen seiner etwaigen Rückzahlungsansprüche kein Zurückbehaltungsrecht, das ihn zum Besitz der Wohnung berechtigen würde. Ein solches Zurückbehaltungsrecht würde im Ergebnis zu einer zwangsweisen Fortführung der Lebensgemeinschaft führen.

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Hinweise:

Vgl. auch OLG Köln LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 20.

Fundstellen
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 44
NJW 1986, 728