»...Nach der überwiegenden neueren Auffassung in Rechtspr. und Schrifttum ist eine Ä wie hier Ä nach dem Gesetz formbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamwerden der Zugang an den Erklärungsempfänger erforderlich ist, erst dann zugegangen, wenn der Empfänger entweder das Original oder eine Ausfertigung der Urkunde erhält; der Zugang einer beglaubigten Abschrift genügt nicht (vgl. Senat in NJW 1982, 1002, m. w. N.).
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