OLG Hamm vom 30.10.1986
15 W 394/86
Normen:
BGB § 130 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DNotZ 1987, 308
DRsp I(111)151a-c
JMBl NRW 1987, 28
Rpfleger 1987, 65

OLG Hamm - 30.10.1986 (15 W 394/86) - DRsp Nr. 1992/8930

OLG Hamm, vom 30.10.1986 - Aktenzeichen 15 W 394/86

DRsp Nr. 1992/8930

Kriterien für Abgabe und Zugang einer empfangsbedürftigen urkundlichen Willenserklärung; (b-c) keine wirksame Abgabe bei Übermittlung durch einen Dritten (Boten) ohne oder gegen den Willen (hier: entgegen einer Weisung) des Erklärenden (c) im Falle einer Adoptionseinwilligung nach § 1747 BGB.

Normenkette:

BGB § 130 Abs.1 S.1;

»...Nach der überwiegenden neueren Auffassung in Rechtspr. und Schrifttum ist eine Ä wie hier Ä nach dem Gesetz formbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamwerden der Zugang an den Erklärungsempfänger erforderlich ist, erst dann zugegangen, wenn der Empfänger entweder das Original oder eine Ausfertigung der Urkunde erhält; der Zugang einer beglaubigten Abschrift genügt nicht (vgl. Senat in NJW 1982, 1002, m. w. N.).