OLG Hamm vom 30.10.1986
15 W 394/86
Normen:
FGG § 43 b;
Fundstellen:
DRsp IV(470)237e-f
JMBl NRW 1987, 28
OLGZ 1987, 129

OLG Hamm - 30.10.1986 (15 W 394/86) - DRsp Nr. 1992/8931

OLG Hamm, vom 30.10.1986 - Aktenzeichen 15 W 394/86

DRsp Nr. 1992/8931

Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts für eine bereits vor Einleitung des Adoptionsverfahrens zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung; Auslegung des Begriffs »Annehmender« im Falle einer Inkognito-Adoption. Der Senat hatte über das Wirksamwerden einer Adoptionseinwilligung gem. §§ 1747 Abs. 2 Satz 1, 1750 BGB im Falle einer Kindesmutter zu entscheiden, die ihre Ä mit notarieller Urkunde erklärt Ä Einwilligung in die Annahme ihres nichtehelichen Kindes durch ihr unbekannte Adoptionsbewerber rückgängigmachen wollte, wobei ein Adoptionsantrag (§ 1752 BGB) noch nicht gestellt war. Der Senat hat seiner Entscheidung zum verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt folgende Leitsätze vorangestellt:

»Es ist zulässig, über die Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung vor Einleitung des Adoptionsverfahrens zu entscheiden (wie OLG Frankfurt, FamRZ 1981,206 [hier: I (167) 269 b]). Die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren bestimmt sich nicht nach § 43 b FGG. »Annehmende« i.S. des § 43 b FGG sind Adoptionsbewerber auch schon vor Stellung des Annahmeantrages, wenn sie im Falle einer Inkognito-Adoption in der Einwilligungserklärung eines Elternteils mit einer Listennummer des Jugendamtes oder einer Adoptionsvermittlungsstelle bezeichnet sind (Anschluß an KG, OLGZ 1982,129 [hier: IV (470) 201 d-e]).«