OLG Hamm - 30.10.1986 (15 W 394/86) - DRsp Nr. 1992/8931
OLG Hamm, vom 30.10.1986 - Aktenzeichen 15 W 394/86
DRsp Nr. 1992/8931
Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts für eine bereits vor Einleitung des Adoptionsverfahrens zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung;Auslegung des Begriffs »Annehmender« im Falle einer Inkognito-Adoption.Der Senat hatte über das Wirksamwerden einer Adoptionseinwilligung gem. §§ 1747 Abs. 2 Satz 1, 1750BGB im Falle einer Kindesmutter zu entscheiden, die ihre Ä mit notarieller Urkunde erklärt Ä Einwilligung in die Annahme ihres nichtehelichen Kindes durch ihr unbekannte Adoptionsbewerber rückgängigmachen wollte, wobei ein Adoptionsantrag (§ 1752BGB) noch nicht gestellt war. Der Senat hat seiner Entscheidung zum verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt folgende Leitsätze vorangestellt:
»Es ist zulässig, über die Wirksamkeit einer Adoptionseinwilligung vor Einleitung des Adoptionsverfahrens zu entscheiden (wie OLG Frankfurt, FamRZ 1981,206 [hier: I (167) 269 b]). Die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren bestimmt sich nicht nach § 43 bFGG. »Annehmende« i.S. des § 43 bFGG sind Adoptionsbewerber auch schon vor Stellung des Annahmeantrages, wenn sie im Falle einer Inkognito-Adoption in der Einwilligungserklärung eines Elternteils mit einer Listennummer des Jugendamtes oder einer Adoptionsvermittlungsstelle bezeichnet sind (Anschluß an KG, OLGZ 1982,129 [hier: IV (470) 201 d-e]).«
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