Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß der Notar im Falle der Errichtung einer Urkunde über die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft, deren Inhalt nach dem Willen des Anerkennenden geheim bleiben soll, gleichwohl verpflichtet ist, beglaubigte Abschriften der Urkunde nicht nur der Kindesmutter sondern auch dem Standesbeamten und dem Kind oder dessen gesetzl. Vertreter (Amtspfleger) zu übersenden. Zur Begründung führt der Senat u. a. aus:
»... Diese Rechtspflicht [des Notars] ergibt sich aus § 1600 e Abs. 2 BGB und ist dort ohne jede Einschränkung ausdrücklich normiert. Eine Rechtsgrundlage, welche die Durchbrechung dieser Vorschrift ausnahmsweise gestatten würde, vermag der Senat.. nicht zu erkennen.
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