OLG Hamm vom 31.05.1985
15 W 197/84
Normen:
BGB § 1600 c Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(167)334a-b
FamRZ 1985, 1078
JMBl NRW 1985, 211
OLGZ 1985, 300
Rpfleger 1985, 398

OLG Hamm - 31.05.1985 (15 W 197/84) - DRsp Nr. 1992/9032

OLG Hamm, vom 31.05.1985 - Aktenzeichen 15 W 197/84

DRsp Nr. 1992/9032

a-b. Pflicht des Notars zur Übersendung von Abschriften der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung (Abs. 2) auch dann, wenn der Anerkennende auf Geheimhaltung besteht; (b) kein Ablauf der Zustimmungsfrist (Abs. 3) ohne Zusendung der Abschrift oder zumindest sichere Kenntnis des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters von der Person des Anerkennenden.

Normenkette:

BGB § 1600 c Abs.2, Abs.3;

Der Senat kommt zu dem Ergebnis, daß der Notar im Falle der Errichtung einer Urkunde über die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft, deren Inhalt nach dem Willen des Anerkennenden geheim bleiben soll, gleichwohl verpflichtet ist, beglaubigte Abschriften der Urkunde nicht nur der Kindesmutter sondern auch dem Standesbeamten und dem Kind oder dessen gesetzl. Vertreter (Amtspfleger) zu übersenden. Zur Begründung führt der Senat u. a. aus:

»... Diese Rechtspflicht [des Notars] ergibt sich aus § 1600 e Abs. 2 BGB und ist dort ohne jede Einschränkung ausdrücklich normiert. Eine Rechtsgrundlage, welche die Durchbrechung dieser Vorschrift ausnahmsweise gestatten würde, vermag der Senat.. nicht zu erkennen.