OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.1998
2 UF 60/98
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587b Abs. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 929

OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.1998 (2 UF 60/98) - DRsp Nr. 1999/9721

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.1998 - Aktenzeichen 2 UF 60/98

DRsp Nr. 1999/9721

1. Voraussetzung für eine Beitragsanordnung zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften ist, dass die zu zahlenden Beiträge weder den angemessenen Unterhalt des Ausgleichsverpflichteten gefährden noch den Stamm seines Vermögens völlig auflösen. 2. Eine dem Ausgleichspflichtigen vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung (hier:104.000 DM) dient der Auffüllung der Einkommensnachteile, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verbunden sind, und ist deshalb für den Unterhalt, nicht aber für den Versorgungsausgleich einzusetzen. 3. Eine vom Arbeitgeber zugunsten des Verpflichteten als Direktversicherung ausgestaltete Lebensversicherung (hier: Rückkaufswert 48.000 DM) steht nicht zur Verfügung des Verpflichteten und ist daher nicht zur Finanzierung einer Beitragszahlung einzusetzen.