Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hatte mit Schriftsatz vom 30.08.2011 den Antrag gestellt, ihr die alleinige elterliche Sorge für die aus ihrer Ehe mit dem Antragsgegner hervorgegangenen Kinder F-L und N zu übertragen.
Die Beteiligte zu 1) war der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu Verfahrenskostenhilfebedingungen als Rechtsanwältin beigeordnet.
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