OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.1999
7 UF 43/99
Normen:
HKiEntÜ Art. 3, Art. 13, Art. 14, Art. 15;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 370

OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.1999 (7 UF 43/99) - DRsp Nr. 2000/4153

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.1999 - Aktenzeichen 7 UF 43/99

DRsp Nr. 2000/4153

1. Widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKiEntÜ ist das Verbringen eines Kindes (hier: von Schweden nach Deutschland), wenn dadurch das Sorgerecht einer anderen Person oder staatlichen Stelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes vor dem Verbringen verletzt wird und die andere Person das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat. 2. Hat ein Gericht des Herkunftslandes bereits die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens eines Kinder in Deutschland festgestellt, dann kann diese Feststellung ohne weitere Sachprüfung von den mit der Sache befassten deutschen Gerichten übernommen werden, da der Richter im Herkunftsland nicht nur über die besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung, insbesondere was die Frage der tatsächlichen Sorgerechtsausübung am früheren Aufenthaltsort angeht, sondern auch über die besseren Kenntnisse des Rechts des Herkunftsstaates verfügt.