OLG Hamm - Beschluß vom 02.09.1998
6 UF 693/97
Normen:
BGB § 1671 ; EGBGB Art. 5 Abs. 2 S. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)445b-c
FamRZ 1999, 320
JuS 1999, 710
NJW-RR 1999, 372
OLGReport-Hamm 1999, 37

OLG Hamm - Beschluß vom 02.09.1998 (6 UF 693/97) - DRsp Nr. 1999/4746

OLG Hamm, Beschluß vom 02.09.1998 - Aktenzeichen 6 UF 693/97

DRsp Nr. 1999/4746

1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens, in dem auch über die Sorge für die beiden Kinder der Parteien zu entscheiden ist, südafrikanische Staatsangehörige und besitzt ein Elternteil zudem die deutsche Staatsangehörigkeit, dann ist über das Sorgerecht im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des einen Elternteils unter Anwendung des deutschen Rechts zu entscheiden, Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. 2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung des § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3. Die Neufassung des § 1671 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war, soweit die Eltern die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG begehren (hier: Beschwerdeanträge beider Parteien auf Übertragung des Sorgerecht jeweils auf sich selbst).