OLG Hamm - Beschluß vom 02.09.1998
8 UF 346/98
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 52a; KindRG Art. 15 § 1, § 2 ; SGBVIII § 18; ZPO § 121 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1303

OLG Hamm - Beschluß vom 02.09.1998 (8 UF 346/98) - DRsp Nr. 1999/1228

OLG Hamm, Beschluß vom 02.09.1998 - Aktenzeichen 8 UF 346/98

DRsp Nr. 1999/1228

1. Ein noch nach dem alten Recht gestellter Antrag auf Abänderung einer Umgangsrechtsregelung ist mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 nach dem nunmehr geltenden materiellen Recht zu beurteilen, da das Kindschaftsreformgesetz im Bereich des materiellen Umgangsrechts keine Übergangsvorschriften enthält. 2. Beantragt ein Elternteil die Abänderung einer Umgangsrechtsregelung, so hat das Familiengericht, bevor es in die Prüfung des gewünschten Abänderungsantrags nach § 1684 BGB eintritt, nach neuem Recht zunächst ein selbständiges Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG durchzuführen. 3. Die Zulässigkeit des Vermittlungsverfahren setzt voraus, daß bereits eine gerichtliche Regelung des Umgangs beziehungsweise eine gerichtliche Genehmigung einer Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern vorhanden ist, deren Durchsetzung erschwert oder vereitelt wird. Das Familiengericht hat mithin bei Konflikten nach § 52a FGG zu vermitteln, wenn es zuvor bereits einmal mit der Regelung des Umgangs befaßt war. Ein Vermittlungsverfahren kommt deshalb vor erstmaliger Einleitung eines den Umgang betreffenden Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.