OLG Hamm - Beschluss vom 02.11.2022
5 UF 108/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1/22

Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 5 UF 108/22

DRsp Nr. 2022/16770

Entziehung der elterlichen Sorge

Den Eltern ist wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 Abs. 1 BGB - zunächst im Wege einstweiliger Anordnung – die elterliche Sorge zu entziehen, wenn die Mutter im Zuge der Auseinandersetzung um Umgang und elterliche Sorge wiederholt den nicht verifizierten Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch den Vater erhoben und das Kind über 10 Monate dem Zugriff der Behörden und dem Schulbesuch entzogen hat. Da das Kind sich in dieser Zeit auf die Mutter als Bezugsperson fixiert hat, kommt auch eine zumindest teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 24.5.2022 teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Es wird angeordnet, dass das Kind A B C einstweilen im Haushalt der Mutter verbleibt.

Der Mutter werden folgende Auflagen erteilt:

Sie kehrt mit A in ihre Wohnung in D zurück und ist dort erreichbar.

Sie arbeitet mit dem Ergänzungspfleger zusammen.

A nimmt den regulären Schulbesuch auf und besucht dort den Ganztag.

A und die Mutter stellen sich ohne weitere Verzögerungen dem Hauptsacheverfahren. A nimmt an der dort angeordneten sachverständigen Begutachtung teil.