OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.1998
3 WF 108/98
Normen:
FGB § 33; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1095

OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.1998 (3 WF 108/98) - DRsp Nr. 1999/9730

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 3 WF 108/98

DRsp Nr. 1999/9730

1. Grundsätzlich sind auch in der Androhung eines Zwangsgeldes die Rechte und Pflichtigen, deren Befolgung durchgesetzt werden sollen, genauer zu bezeichnen. Die Bezugnahme auf eine Vereinbarung (hier: über das Umgangsrecht) ist jedoch als ausreichend anzusehen, wenn die Vereinbarung klar und einfach ist und erkennbar von den Parteien verstanden wurde. 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt nicht voraus, daß Zuwiderhandlungen stattgefunden haben oder zu besorgen sind. 3. Gründe, die sich gegen den Fortbestand des Umgangsrechts selbst wenden, können eine Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes nicht rechtfertigen. Derartige Gründe sind allein in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen.

Normenkette:

FGB § 33; BGB § 1684 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1095