OLG Hamm - Beschluß vom 03.08.1998 (5 WF 263/98) - DRsp Nr. 1999/1231
OLG Hamm, Beschluß vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 5 WF 263/98
DRsp Nr. 1999/1231
1. Einem Ehegatten ist zur Durchführung der Ehescheidung nach § 134 Abs. 1 TürkZGB auch dann Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn dem Antragsgegner, der der Scheidung widerspricht, ein Verschulden nicht zur Last zu legen ist.
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