OLG Hamm - Beschluß vom 03.11.1998 (7 UF 270/98) - DRsp Nr. 1999/4742
OLG Hamm, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 7 UF 270/98
DRsp Nr. 1999/4742
1. Eine Entscheidung nach § 1684 Abs. 4BGB, die das Umgangsrecht (hier: bei einem vierjährigen Kind) für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf nur ergeben, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei einem Ausschluss für zwei Jahre handelt sich um einen solchen Ausschluss für längere Zeit, der nur unter der obengenannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig wäre.
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