OLG Hamm - Beschluß vom 04.06.1992
15 Sbd 15/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3; FGG § 46, § 65a; RPflG § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1458
NJW 1992, 2436
OLGZ 1992, 412
Rpfleger 1992, 388

OLG Hamm - Beschluß vom 04.06.1992 (15 Sbd 15/92) - DRsp Nr. 1995/6750

OLG Hamm, Beschluß vom 04.06.1992 - Aktenzeichen 15 Sbd 15/92

DRsp Nr. 1995/6750

1. Der Anwendungsbereich der zwingenden Abgabevorschriften des Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1992 ein Verfahren auf vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen der in den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift genannten Art. bereits anhängig war. In allen anderen Fällen, in denen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nur eine allgemeine, dem Gericht obliegende Überwachung der Amtstätigkeit des Betreuers stattfindet ohne konkreten Anlaß zu vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen, ist über die Abgabe des Verfahren nach den §§ 46, 65a FGG zu entscheiden. 2. Für diese Beschränkung des Anwendungsbereiches der Vorschrift spricht maßgeblich der systematische Gesamtaufbau der Überleitungsvorschriften des Art. 9 BtG. Eine anderweitige Auslegung der Vorschrift würde darüber hinaus dazu führen, daß die sogenannten Altfälle generell anders zu behandeln wären als diejenigen Verfahren, in denen nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes erstmals ein Betreuer bestellt wird. In letzteren Fällen ist eine Abgabe nämlich nur nach dem § 65a FGG zulässig.