OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.1998 (10 WF 48/96) - DRsp Nr. 1999/9719
OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.1998 - Aktenzeichen 10 WF 48/96
DRsp Nr. 1999/9719
1. Macht ein Unterhaltsberechtigter weniger an Unterhalt geltend, als ihm zugesprochen werden könnte, ohne die Klage als Teilklage zu bezeichnen, dann kann er die an sich gerechtfertigte Mehrforderung nicht im Wege einer Zusatzklage geltend zu machen, sondern nur durch eine Abänderungsklage unter den für diese Klageart normierten Voraussetzungen. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach § 323ZPO erst einmal vor, dann kann der Berechtigte im Rahmen der Abänderungsklage auch den Umstand korrigieren, dass er im Ursprungsverfahren weniger an Unterhalt verlangt hat, als dies an sich möglich gewesen wäre, da es grob unbillig erschiene, ihn an seiner ursprünglichen, zu geringen Forderung festzuhalten.