OLG Hamm - Beschluß vom 04.10.1995 (6 UF 71/95) - DRsp Nr. 1997/5519
OLG Hamm, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 6 UF 71/95
DRsp Nr. 1997/5519
1. Eine Beitragszahlung zum Ausgleich eines nach Anwendung anderer Ausgleichsformen verbleibenden restlichen Ausgleichsbetrags aus einer betrieblichen Altersversorgung von 94, 34 DM im Monat (= einzuzahlender Beitrag von 19.233,24 DM) kommt nicht in Frage, wenn sie in monatlichen Raten aus einem Renteneinkommen des Pflichtigen von 2.756 DM zu erfolgen hätte, aus dem zudem noch ein monatlicher Ehegattenunterhalt von 577 DM zu zahlen ist.2.Ist dem Ausgleichsverpflichteten aus der Scheidung ein Barbetrag zugeflossen (hier: 102.000 DM), aus dem die Beitragszahlung hätte erbracht werden können, so ist der zwischenzeitliche Verbrauch des Geldes dem Pflichtigen nicht vorzuwerfen, wenn ihm als juristischen Laien die Anordnung einer Beitragszahlung nicht bewußt war.
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