OLG Hamm - Beschluß vom 04.10.1996
5 WF 187/96
Normen:
BGB § 1565 ; EGBGB Art. 6 ; Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 881

OLG Hamm - Beschluß vom 04.10.1996 (5 WF 187/96) - DRsp Nr. 1998/3073

OLG Hamm, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 5 WF 187/96

DRsp Nr. 1998/3073

1. Die Regelung des Art. 134 Türk. ZGB, die die Scheidung einer Ehe ohne Einhaltung eines Trennungsjahres ermöglicht, fällt nicht unter den Vorbehalt des Art. 6 EGBGB, wonach ausländische Rechtsnormen nicht angewandt werden dürfen, wenn sie gegen den deutschen "ordre public" verstoßen. 2. Das hinter der Einführung des Trennungsjahres stehende Ziel, übereilte Scheidungen zu verhindern, läßt sich auch durch andere als solch formale Kriterien erreichen (hier: durch das materielle Erfordernis des Art. 134 TürkZGB einer Zerrüttung "der ehelichen Gemeinschaft in ihrem Fundament", das eine Scheidung aus momentanen, überwindbaren Unstimmigkeiten ebenso ausschließt wie die Regelung des deutschen Rechts).

Normenkette:

BGB § 1565 ; EGBGB Art. 6 ; Türk. ZGB Art. 134 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 881