OLG Hamm - Beschluß vom 05.08.1996
4 UF 267/96
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 1361, § 1569 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 433
NJWE-FER 1997, 75
OLGReport-Hamm 1996, 215

OLG Hamm - Beschluß vom 05.08.1996 (4 UF 267/96) - DRsp Nr. 1997/4407

OLG Hamm, Beschluß vom 05.08.1996 - Aktenzeichen 4 UF 267/96

DRsp Nr. 1997/4407

1. Erhöht sich das Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Laufe der Jahre in einem Umfang, der noch im Rahmen des zu Erwartenden liegt, dann ist er zur ungefragten Offenlegung seiner neuen Einkommenssituation nicht verpflichtet. 2. Dies gilt erst recht, wenn sich in diesem Zeitraum auch das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erhöht hat, ohne daß hierüber Auskunft erteilt wurde. 3. Die Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage führt noch nicht zu einer verschärften Haftung für den Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 1361, § 1569 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 433
NJWE-FER 1997, 75
OLGReport-Hamm 1996, 215