In dem Rechtsstreit wird die Beschlussformel des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Familiensachen - Hamm vom 09.06.2022 gemäß §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschluss war wie geschehen zu berichtigen, da eine offensichtliche Vertauschung der Parteibezeichnungen erfolgt ist, was sich insbesondere aus den Gründen der Entscheidung ergibt.
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