OLG Hamm - Beschluß vom 05.09.1997
3 UF 289/97
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 256
NJW-RR 1998, 5
OLGReport-Hamm 1997, 297

OLG Hamm - Beschluß vom 05.09.1997 (3 UF 289/97) - DRsp Nr. 1998/7387

OLG Hamm, Beschluß vom 05.09.1997 - Aktenzeichen 3 UF 289/97

DRsp Nr. 1998/7387

Hat das Familiengericht auf den ausdrücklichen Wunsch zweier Kinder (sechs und acht Jahre alt) nach Anhörung des Jugendamtes und eines Sachverständigen trotz des von der sorgeberechtigten Mutter geäußerten Verdachts eines sexuellen Mißbrauchs Umgangsrechtskontakte der Kinder zu ihrem Vater angeordnet, so besteht im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens keine Veranlassung, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, wenn nach der gutachterlichen Stellungnahme ein früherer sexueller Mißbrauch äußerst unwahrscheinlich ist und eine Gefährdung der Kinder aktuell nicht besteht.

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in der FamRZ mit einer Anmerkung von Horst Luthin veröffentlicht.

Anmerkung Luthin FamRZ 1998, 256

Fundstellen
FamRZ 1998, 256
NJW-RR 1998, 5
OLGReport-Hamm 1997, 297