OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.1998
12 UF 95/98
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 886

OLG Hamm - Beschluss vom 06.07.1998 (12 UF 95/98) - DRsp Nr. 1999/9728

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.1998 - Aktenzeichen 12 UF 95/98

DRsp Nr. 1999/9728

1. Ein in Ausbildung stehender Unterhaltsberechtigter ist im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten gehalten, seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit zu betreiben, damit er sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer beenden kann. 2. Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch jedoch nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch. 3. Bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern ist eine Überschreitung um drei Semester insbesondere dann unschädlich, wenn der Abschluss des Studiums unmittelbar bevorsteht und die abschließende Finanzierung des Studiums dem Verpflichteten zumutbar ist.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 886