OLG Hamm - Beschluß vom 06.11.1990
29 W 128/90
Normen:
ZPO § 117, § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1991, 159

OLG Hamm - Beschluß vom 06.11.1990 (29 W 128/90) - DRsp Nr. 1996/23033

OLG Hamm, Beschluß vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 29 W 128/90

DRsp Nr. 1996/23033

1. Zu einem prüfungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gehört nach der Bestimmung des § 117 Abs. 2 ZPO die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Vorlage von entsprechenden Belegen, wobei sich die Partei nach § 117 Abs. 4 ZPO der amtlichen Vordrucke zu bedienen hat. 2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist auch noch nach Abschluß der Instanz möglich, kommt jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt in Frage, in dem dem Gericht der Antrag in prüfungsfähiger Form vorlag.