OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2018
7 UF 9/18
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Blomberg, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 187/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 7 UF 9/18

DRsp Nr. 2019/4077

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts

Über die Frage der Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts kann erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen oder nicht. Kann dies aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände nicht festgestellt werden, sind diese Fragen in einem späteren Abänderungsverfahren zu entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 12.12.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg in der Fassung des am 04.01.2018 erlassenen Berichtigungsbeschlusses im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 3) teilweise dahingehend abgeändert, dass die Befristung entfällt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 13.500,00 €.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe

I.