OLG Hamm - Beschluß vom 07.10.1993
15 W 168/93
Normen:
BGB § 1906 Abs. 4 ; FGG § 20 ;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 32
FamRZ 1994, 1270
OLGZ 1994, 193

OLG Hamm - Beschluß vom 07.10.1993 (15 W 168/93) - DRsp Nr. 1995/1606

OLG Hamm, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 15 W 168/93

DRsp Nr. 1995/1606

1. Genehmigt das Vormundschaftsgericht das Anlegen eines Bettgitters und die Fixierung mit einem Bauchgurt und hebt das Beschwerdegericht auf die sofortige Beschwerde des Betreuten den Beschluß mit der Begründung auf, die Maßnahmen hätten hier keinen freiheitsentziehenden Charakter, so kann der Betreute hiergegen mit der sofortigen weiteren Beschwerde vorgehen, da sein Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt wird. 2. Sicherungsmaßnahmen führen begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung und sind somit nicht genehmigungsbedürftig, wenn krankheitsbedingt eine Fortbewegung oder die Bildung wenigstens eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr möglich ist.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 4 ; FGG § 20 ;
Fundstellen
BtPrax 1994, 32
FamRZ 1994, 1270
OLGZ 1994, 193