OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2014
12 WF 141/14
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 296/13

OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2014 (12 WF 141/14) - DRsp Nr. 2021/7359

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 12 WF 141/14

DRsp Nr. 2021/7359

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 19.05.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 18.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen wird.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Für das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; es ist damit unzulässig geworden.

In der Sache ist das Verfahren auf den Einspruch der Kindesmutter hin fortzusetzen, worauf schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.

Vorinstanz: AG Kamen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen F 296/13