OLG Hamm - Beschluß vom 09.08.1991
29 W 23/90
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 223
DAVorm 1996, 208
DRsp IV(428)260a
FamRZ 1992, 454

OLG Hamm - Beschluß vom 09.08.1991 (29 W 23/90) - DRsp Nr. 1993/4014

OLG Hamm, Beschluß vom 09.08.1991 - Aktenzeichen 29 W 23/90

DRsp Nr. 1993/4014

»Keine Prozeßkostenhilfe für den Beklagten, wenn er der Anfechtung der Ehelichkeit nicht entgegentreten will.- Gegen OLG Karlsruhe, DAVorm. 1991,948 und OLG Stuttgart, DAVorm. 1991,949.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Sachverhalt:

Mit der Klage hat der Kläger die Ehelichkeit des Beklagten angefochten. Dieser hat ausdrücklich eingeräumt, daß seine Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit dem Kläger gehabt habe, so daß dieser nicht sein Vater sein könne. Er hat sodann beantragt »zu erkennen, was rechtens ist.«

Fundstellen
DAVorm 1992, 223
DAVorm 1996, 208
DRsp IV(428)260a
FamRZ 1992, 454