OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.1998
7 WF 454/98
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 93, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 725

OLG Hamm - Beschluss vom 09.10.1998 (7 WF 454/98) - DRsp Nr. 1999/9717

OLG Hamm, Beschluss vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 7 WF 454/98

DRsp Nr. 1999/9717

1. Beantragt der Unterhaltsgläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines Vergleichs, in dem der Schuldner sich zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet hatte, obwohl die Ehe der Parteien mittlerweile geschieden ist und der Unterhalt für die Trennungszeit gezahlt wurde, dann gibt dieses Vorhaben Anlass im Sinne des § 93 ZPO zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage.