OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1998
15 W 202/98
Normen:
BGB § 1612 a.F.;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 404

OLG Hamm - Beschluß vom 09.11.1998 (15 W 202/98) - DRsp Nr. 1999/4741

OLG Hamm, Beschluß vom 09.11.1998 - Aktenzeichen 15 W 202/98

DRsp Nr. 1999/4741

1. Das Rechtsschutzbedürfnis eines beim Vormundschaftsgericht gestellten Antrags nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung kann fehlen, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung offensichtlich nicht gegeben ist, weil dann das Kind seinen Unterhalt in Form einer Geldrente unmittelbar beim Prozeßgericht einklagen kann. 2. Eine einseitige Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil ist dann nicht offenkundig unwirksam, wenn schutzwürdige Belange des anderen Elternteils nicht erkennbar sind. 3. Besondere Gründe im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, aus denen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat. Das Bestimmungsrecht muß also insbesondere dann zurücktreten, wenn seine Ausübung den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwider liefe und die Menschenwürde oder das Recht des volljährigen Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt wäre. 4. Einmalige oder gelegentlich Erziehungsfehler, wie sie jedem Elternteil unterlaufen können, reichen für eine Ausnahmeentscheidung nicht aus.